VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN
Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (hiernach AGB) werden ausdrücklich vom Kunden anerkannt und bleiben auch gültig, wenn die Bestellung oder der Vertrag zusätzliche Bedingungen beinhaltet:
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach AGB) gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen (Montagen), auch wenn bei künftigen Vorgängen eine Bezugnahme auf diese nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Folgende AGB werden ausdrücklich vom Auftraggeber anerkannt und gelten als einbezogen, sobald der Auftraggeber diese widerspruchslos entgegengenommen hat, spätestens jedoch mit Auftragserteilung.
1.2 Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Dies gilt auch, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen gelten nur dann als vereinbart, wenn auch diese von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Sämtliche Lieferungen erfolgen zu den am Versandtag gültigen Preisen, insofern kein Preis im Auftrag vereinbart wurde. Sollten sich nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgelegten circa-Maße, Typen oder Glasarten usw. verändern, ist der Preis gemäß den neuen Gegebenheiten entsprechend der jeweils gültigen Preistabelle des Unternehmens zu berichtigen, die als vereinbart und ausdrücklich vom Auftraggeber anerkannt gilt.
2.3 Durch die Änderung des Auftrages verursachte Kosten trägt der Auftraggeber. Ursprüngliche Liefertermine müssen neu vereinbart werden. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns jederzeit vor.
2.4 Die gelieferten Produkte (Fenster, Türen, Tore, Rollladen usw.) sind Maßanfertigungen und können von daher weder zurück-genommen noch umgetauscht werden. Bei einer Kulanz-rücknahme einwandfrei verpackter Waren erfolgt eine Gutschrift zum Nettopreis des Rückgabebetrages. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes. Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns vor.
2.5 Wir sind berechtigt, vor Beginn der Arbeiten Vorauszahlungen oder andere Sicherheiten vom Auftraggeber zu fordern. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber zu einer fälligen Zahlung in Verzug gerät. Weitergehende Ansprüche werden hierdurch nicht berührt.
2.6 Eine Sicherungsübereignung vor restloser Zahlung des Kaufpreises ist dem Auftraggeber untersagt. Pfändungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum sind uns unverzüglich anzuzeigen ebenso wie die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens. Zudem hat der Auftraggeber den betreffenden Gläubiger auf unsere Vorbehaltsrechte hinzuweisen. Andernfalls ist der Auftraggeber diesbezüglich gegenüber uns persönlich haftbar.
2.7 Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, in seiner Verfügungsmacht über das Haus und Grundstück zu sein und in seiner Geschäftsfähigkeit unbeschränkt und gegebenenfalls vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein. Sollte der Auftraggeber einen Auftrag an uns erteilen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, so ist er gegenüber uns schadenersatzpflichtig gemäß Punkt 9.1.
3. PREISE
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle angegebenen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.
3.2 Alle Preise gelten ab Werk / Lager. Sofern die Montage im Auftrag nicht separat aufgeführt ist, ist diese nicht inbegriffen.
3.3 Beiputz-, Stemm-, Maler- und Abdichtungsarbeiten sowie die Demontage der vorhandenen Elemente sowie die Montage von Fensterbänken sind nicht im Angebotspreis enthalten, insofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind. Zusätzlich vom Auftraggeber gewünschte Arbeiten werden unter Ansatz unseres Stundensatzes berechnet.
3.4 Elektroanschlußarbeiten (z.B. für Motore von Rollladen, Raffstoren, Garagentoren und Markisen; Innentaster; Steuerungen; E-Öffner; Fingerscanner; Heizstrahler; Alarmkontakte; Wind-,Sonnenwächter) sind ebenfalls nicht im Angebotspreis enthalten, insofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
3.5 Der Einbau der Mauer-Gurtkästen ist nicht im Einheitspreis enthalten und wird separat berechnet. Das Gleiche gilt für den Einbau der Gurtwickler insofern der Innenputz sowie die Maler- und Tapezierarbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Der Rechnungsbetrag ist zahlbar nach dem vereinbarten Zahlungsziel bzw. ohne solche Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Auftraggeber ist nur dann zum Skontoabzug berechtigt, wenn die Zahlung gemäß unserer in der Rechnung ausgewiesenen Skontoregelung erfolgt. Unberechtigt abgezogener Skonto wird generell nachgefordert.
4.2 Im Falle einer Verspätung der Zahlungen werden dem Auftraggeber Verzugszinsen berechnet gemäß Artikel 3, 5 und 12 des Gesetzes vom 18. April 2004 betreffend Zahlungsfristen und Verzugszinsen.
4.3 Gemäß EU-Richtlinie 2011/7/EU gilt als Entschädigung für die Beitreibungskosten ein Pauschalbetrag von 40,- Euro als vereinbart.
4.5 Wir sind dazu berechtigt, die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer anerkannten Bank vom Auftraggeber zu verlangen.
4.6 Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgelegt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Verträgen sind ausgeschlossen.
5. SONDERBEDINGUNGEN FÜR BAU- UND MONTAGEARBEITEN
5.1 Bei Beginn der Montage müssen alle notwendigen Vorarbeiten seitens des Auftraggebers ordnungsgemäß ausgeführt und abgeschlossen sein, so dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Wir sind nicht haftbar im Falle eines Verzugs der Vorarbeiten.
5.2 Vor Montage der Fenster müssen die äußeren Fensterbänke (welche durch Fremdfirmen geliefert werden) montiert sein. Sollte der Auftraggeber die Montage der Fenster vor Montage der Fensterbänke fordern, geht das damit verbundene unvermeidbare Schadensrisiko auf den Auftraggeber über.
5.3 Der Auftraggeber hat kostenlos Beleuchtung, Strom und Wasser zu stellen.
5.4 Bei Bauteilen, die vom Auftraggeber gewünscht bzw. gefordert werden, hat dieser für eventuelle Genehmigungen seitens der zuständigen Behörde Sorge zu tragen. Die Montage in einem vorgenannten Fall geschieht grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unseren Monteuren verdeckt liegende Strom-, Gas- oder sonstige Versorgungsleitungen anzuzeigen, damit die Beschädigung dieser Versorgungsleitungen durch die Monteure ausgeschlossen wird.
5.6 Es gelten folgende Richtlinien (jeweils in aktuellster Fassung) als vereinbart:
- Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen (Bundesverband Flachglas e.V., Troisdorf)
- Richtlinien zur visuellen Beurteilung beschichteter Aluminium-Oberflächen (VFF e.V.)
- Richtlinien zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern (ITRS-Industrieverband)
- Richtlinien zur Beurteilung der Produkteigenschaften von Rollläden (ITRS-Industrieverband)
- Richtlinien zur Beurteilung der Produkteigenschaften von Raffstoren (ITRS-Industrieverband)
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Für alle Lieferungen und Leistungen verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren ab Zeitpunkt der Lieferung, bzw. der Montageabnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
6.2 Beanstandungen von uns an den Auftraggeber gelieferten Artikeln werden nur bei unverzüglicher schriftlicher Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt, es sei denn, dass der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnte. Bei berechtigter Beanstandung werden wir kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz liefern. Die reklamierte Ware ist Zug um Zug gegen die Ersatzlieferung zurückzugeben. Ersetzt wird nur das beschädigte Einzelteil und nicht die Sachgesamtheit.
6.3 Der Auftraggeber hat die gelieferte und ggf. montierte Ware bei Abnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst insbesondere die optisch wahrnehmbaren Mängel, hier insbesondere Fehler am Glas, Farbabweichungen sowie Beschädigungen der Oberfläche. Falls der Auftraggeber die durch optische Prüfung feststellbaren Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme der Ware nicht prüft und entsprechende Mangelrüge auslöst, ist davon auszugehen, dass die Ware ordnungsgemäß und in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist. Die Abnahme muss unmittelbar nach Aufforderung erfolgen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 8 Tagen mit der Aufforderung zur Abnahme die Leistung abnimmt.
6.4 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Auftraggeber eingebaute Produkte nicht sachgemäß behandelt oder Änderungen vornehmen lässt oder selbst vornimmt. Außerdem, wenn es aufgrund falscher Lüftung bzw. Nichtbeachtung unserer Lüftungsempfehlungen zu Schäden kommt. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ebenfalls, wenn uns der Auftraggeber auftretende Mängel nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilt.
6.5 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung oder Montage vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6.6 Vorbehalten bleiben technische Weiterentwicklungen, die konstruktive Änderungen als Folge haben. Diese berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
6.7 Farbabweichungen bei Sonder- und Zusatzelementen sind möglich und somit kein Reklamationsgrund.
6.8 Wir sind nicht haftbar für eventuell unvorhersehbare Schäden, die durch Montage-, Reparatur-, Garantie- und Inspektionsarbeiten an den Bauelementen entstehen. Hierunter zählen beispielsweise Schäden an tapezierten, verputzten oder mit Fliesen verkleideten Rollladenkästen, Schäden an Fensterbänken, Schäden an verputzten Mauerlaibungen.
6.9 Solange der Auftraggeber nicht seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sind wir berechtigt, die Erfüllung der gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche zu verweigern.
7. FAHRKOSTENERSATZ
7.1 Sollten beim Eintreffen unseres Montageteams die Einbauarbeiten der Anlage nicht durchgeführt werden können durch Umstände, die uns nicht anzulasten sind, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die entstandenen Fahrtkosten gemäß unserem Kostentarif zurückzuerstatten. Dasselbe gilt bei vergeblicher, aber vereinbarter Anreise des Technikers oder Kundendienstes.
8. LIEFERBEDINGUNGEN / LIEFERTERMINE
8.1 Die Lieferungen unsererseits gelten grundsätzlich ab Werk.
8.2 Bei durch uns durchgeführten Montagen erfolgt die Leistung frei Baustelle.
8.3 Sofern keine Fixtermine in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart und bestätigt wurden, dienen von uns angegebene Liefertermine oder -zeiten lediglich der Information und sind keine Fixtermine.
8.4 Im Falle höherer Gewalt, Verzögerung von Materiallieferungen durch das Herstellerwerk sowie seitens des Vorlieferanten sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
8.5 Auch der Auftraggeber ist an den vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin gebunden. Sollte es uns aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich sein, die Liefer- und Montageleistungen zu erbringen, insbesondere, wenn bauseits erforderliche Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß erbracht sind, oder verweigert der Auftraggeber die Leistungsausführung innerhalb der vereinbarten Zeit, weil er die Auftragsausführung zu einem späteren Zeitpunkt wünscht, so entfällt hierdurch nicht die Verpflichtung des Auftraggeber zur Zahlung und Abnahme der Waren und Leistungen. In einem solchen Fall sind wir nach dem schriftlich mitgeteilten erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Lieferungen sowie sich aus dem Verzug ergehenden Zusatzkosten (Lohn- und Materialteuerung; Einlagerungskosten) in Rechnung zu stellen. Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
9. SCHADENERSATZ
9.1 Wenn der Auftraggeber die von uns auszuführenden Leistungen verweigert oder wenn er auf die Ausführung der Arbeiten trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nicht reagiert, so sind wir dazu berechtigt, seinerseits die Leistung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir grundsätzlich dazu berechtigt, ohne konkreten Nachweis der Existenz und der Höhe seines Schadens einen pauschalen Schadenersatzanspruch in Höhe von 40% des Vertragspreises ohne MwSt. geltend zu machen.
9.2 Der gleiche Schadenersatzanspruch gilt, wenn der Auftraggeber uns oder unsere Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung der Arbeiten behindert, etwa bei zwischenzeitlicher Ausführung durch einen dritten Unternehmer.
10. GEFAHRÜBERGANG
10.1 Bei Liefer- und Abholaufträgen erfolgt der Gefahrübergang mit der Übernahme der Produkte durch den Auftraggeber.
10.2 Durch den Auftraggeber ist die Leistung bzw. die vereinbarte Teilleistung nach Fertigstellung abzunehmen. Damit erfolgt der Gefahrübergang auf den Auftraggeber. Der Gefahrübergang erfolgt ebenso – auch ohne schriftliche Bauabnahme – sobald wir den aus dem jeweiligen Auftrag entstandenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Beanstandungen von Mängeln oder Transportschäden müssen unverzüglich und längstens innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung der Montagearbeiten erfolgen.
10.3 Lieferungen sind, auch bei Vorliegen von unwesentlichen Mängeln, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen.
11. EIGENTUMSVORBEHALT
11.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum.
12. HAFTUNG
12.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden an unseren Produkten bzw. mit diesen fest verbundenen Produkten, wenn der Schaden hieran durch unsere Produkte verursacht sein sollte, begrenzt.
12.2 Schäden, die sich bauseits ergeben bzw. durch Dritte auf der Baustelle verursacht werden, sind von unserer Haftung ausgeschlossen. Der Bauherr verpflichtet sich zur einwandfreien Zwischenlagerung und Behandlung unserer Produkte auf der Baustelle.
13. DATENSCHUTZERKLÄRUNG
13.1 Zwecks Aufnahme Ihrer Anfrage und für alle folgenden Handlungen erheben und verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten, ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des „abgeänderten Gesetzes“ vom 2. August 2002 („Datenschutzgesetz“). Zudem können wir Ihre Daten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Angebotes verwenden. Sie haben das Recht, dieser Verwendung Ihrer Daten jederzeit zu widersprechen und können von uns Auskunft über die gespeicherten Daten die Ihre Person betreffen verlangen.
14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
14.1 Erfüllungsort ist Luxemburg.
14.2 Sämtliche Verträge, Ansprüche und andere Forderungen unterliegen dem luxemburgischen Recht sowie dem Gerichtsstand der Stadt Luxemburg.
14.3 Der gleiche Gerichtsstand ist kompetent, wenn der Käufer seinen Wohnsitz im Ausland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewerblichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
WICHTIGE HINWEISE ZU UNSEREN PRODUKTEN
Holz ist ein Naturprodukt. Daher sind leichte Farbunterschiede zu unseren Mustern, beim Zusammenbau einzelner Profile, bei Nachbestellungen, sowie leichte Unebenheiten des Holzes bedingt durch seine Struktur, unvermeidbar und kein Mangel, sondern Zeichen der Echtheit des Werkstoffes Holz. Auch bei Kunststoff und bei Aluminium können werkstoff- und herstellungsbedingt, leichte Farbschwankungen auftreten.
Elemente aus Holz die ohne Endbeschichtung (Dickschichtlasur) bestellt werden, werden ohne Zwischenschliff geliefert. Eine geeignete Oberflächenbeschichtung ist unverzüglich vorzunehmen. Für Schäden aus nicht erfolgter oder mangelhafter Oberflächenbehandlung haften wir nicht.
Bei Außenbauteilen und Verglasungen kann es bedingt durch äußere Einflüsse zu Tauwasserbildung (z.B. an Rahmen, an beiden Seiten der Verglasung, an Beschlägen, etc.) kommen. Diese äußeren Einflüsse liegen nicht in unserem Bereich, daher stellt Tauwasserbildung keinen Mangel dar.
Einbausprossen im Isolierglas können beweglich sein bzw. teilweise am Glas anliegen. Bei Erschütterungen der Glaseinheit kann es dadurch zu leichtem Klirren kommen ohne das dies einen Mangel darstellt.
Isolierglas kann auch ohne sichtbare Einflüsse spontan brechen. Tritt dies innerhalb 6 Monaten nach Lieferung auf, wird dies von uns kostenlos behoben, wenn keine mechanische Einwirkung sichtbar ist. Nach dieser Zeit - bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist - erfolgt eine Erledigung nur dann kostenlos, wenn das Vorliegen eines Mangels bei Lieferung bewiesen ist.
WICHTIG: BAUTEILE AUS HOLZ DÜRFEN NICHT EINER RAUMLUFTFEUCHTIGKEIT VON ÜBER 55% AUSGESETZT WERDEN! KONDENSWASSER AM GLASRAND IST EIN ZEICHEN ZU HOHER RAUMLUFTFEUCHTIGKEIT. Nichtbeachtung führt zu dauerhaften Schäden an Holzverbindungen, Glashalteleisten und Oberfläche!
Wir weisen darauf hin, dass die nach dem Fenstereinbau auftretende Durchbiegung von Überlagern, Stürzen und Decken im Bereich unserer Bauelemente, unabhängig von der Breite, max. 3 mm betragen darf. Andernfalls kommt es zu Funktionsstörungen oder Beschädigungen. Bei Überschreitung dieses Wertes gehen sämtliche hieraus resultierenden Beeinträchtigungen und Schäden (z.B. Glasbruch, etc.) zu Lasten des Bestellers.
Beachten Sie diese wichtigen Informationen. Die Nichtbeachtung dieser Informationen kann zu Schäden führen, für die PLANIGRAPH nicht haftet.